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   BGH, 10.10.1983 - 4 StR 568/83   

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https://dejure.org/1983,2216
BGH, 10.10.1983 - 4 StR 568/83 (https://dejure.org/1983,2216)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1983 - 4 StR 568/83 (https://dejure.org/1983,2216)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1983 - 4 StR 568/83 (https://dejure.org/1983,2216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der fehlenden finanziellen Notlage zulasten des Angeklagten - Finanzielle Notlage als Milderunggrund - Strafschärfung allein auf Grund des fehlenden Milderungsgrundes der finanziellen Notlage - Strafschärfung aus generalpräventiven Erwägungen nur im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 71
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62

    Ehescheidungsklage - §§ 153, 26, 13 StGB, Garantenstellung

    Auszug aus BGH, 10.10.1983 - 4 StR 568/83
    Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Gericht beachtet hat, daß eine Schärfung nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe in Betracht kommen kann und daß die bereits in der erhöhten Strafdrohung des § 29 Abs. 3 BtMG n.F. zum Ausdruck gekommenen generalpräventiven Erwägungen des Gesetzgebers nicht nochmals zur Strafschärfung im Einzelfall herangezogen werden dürfen (vgl. BGHSt 17, 321, 324 [BGH 06.04.1962 - 4 StR 32/62]; BGH StVert 1982, 221).
  • BGH, 04.06.1981 - 4 StR 137/81

    Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung sowie Untreue

    Auszug aus BGH, 10.10.1983 - 4 StR 568/83
    Eine finanzielle Notlage kann zwar ein Milderungsgrund sein; das bedeutet aber nicht, daß sich allein aus dem Fehlen eines solchen mildernden Umstandes ein Schärfungsgrund zum Nachteil des Angeklagten ergibt (ständige Rechtsprechung vgl. BGH NStZ 1981, 343 und die Beschlüsse des Senats vom 20. September 1983 - 4 StR 468/83 und 522/83).
  • BGH, 04.10.1989 - 2 StR 261/89

    Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen nur im Rahmen der

    Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer beachtet hat, daß eine Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe in Betracht kommen kann und daß die bereits in der erhöhten Strafdrohung des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zum Ausdruck gekommenen generalpräventiven Erwägungen des Gesetzgebers nicht nochmals zur Strafschärfung im Einzelfall herangezogen werden dürfen (vgl. BGH StV 1982, 166; BGH NStZ 1983, 501; BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1983 - 4 StR 568/83).
  • BayObLG, 25.02.2003 - 4St RR 17/03

    Betäubungsmittelstrafrecht: Einfuhr von Betäubungsmitteln durch Körperschmuggel -

    Im Übrigen muss das Tatgericht, wenn es im Rahmen der Strafzumessung generalpräventive Erwägungen anstellt, auch berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade bei der Schaffung des höheren Strafrahmens für die Einfuhr sich von dem Gedanken der Generalprävention leiten ließ (BGH StV 1984, 71).
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